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AGB's der DSS

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB-1901) DSS BARTELT & KALETSCH GMBH, HUTTENSTRAßE 34-35, 10553 BERLIN

1. Allgemeines
1.1. Für alle Lieferungen und Leistungen von DSS gelten die nachfolgenden AGB, auch wenn sich DSS in Zukunft nicht ausdrücklich darauf beruft. Die AGB gelten gleichermaßen für Vertragsabschlüsse über das Internet. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Vertragspartners werden nicht anerkannt, es sei denn, DSS hat ausdrücklich deren Geltung zugestimmt.
1.2. Die AGB von DSS gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (B2B).
1.3. Mündliche Nebenabreden und nachträgliche Vertragsänderungen sind nur dann rechtswirksam, wenn sie von DSS schriftlich bestätigt werden.
1.4. Der Vertragspartner willigt hiermit ein, dass im Rahmen der Vertrags- und Geschäftsbeziehung bekannt gewordene Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes von DSS gespeichert und verarbeitet werden, soweit dies zur Durchführung eines Vertrages, insbesondere zur Auftragsabwicklung und Kundenbetreuung notwendig ist, wobei die Interessen des Vertragspartners zu berücksichtigen sind.

2. Zahlungsbedingungen
2.1. Für die Lieferung von Dienstleistungen und Software und die Einräumung der Nutzungsrechte gilt der in der Auftragsbestätigung ausgewiesene Preis.
2.2. DSS ist berechtigt, Teillieferungen auszuführen, soweit ein triftiger Grund vorliegt und dies dem Vertragspartner zuzumuten ist.
2.3. Die Vergütung ist bei Lieferung, sofern in der Auftragsbestätigung nichts anderes vereinbart wurde, innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsstellung bzw. zu den fest vereinbarten Fälligkeitsterminen ohne Abzug und frei an die Zahlstelle der DSS fällig. DSS ist berechtigt, ganz oder teilweise Vorkasse zu verlangen, soweit dieses bei Bestellung vereinbart wurde.
Die Zahlung mit Wechseln oder Schecks bedarf stets einer besonderen Vereinbarung mit DSS. Sie erfolgt jeweils nur erfüllungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Vertragspartners.
2.4. Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners oder sofern über dessen Vermögen ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden ist oder ein solcher Antrag mangels Masse zurückgewiesen worden ist, kann DSS alle offenen Rechnungen aus allen Geschäften sofort zur Zahlung fällig stellen. DSS ist in diesen Fällen berechtigt, die Weiterarbeit aus laufenden Aufträgen einzustellen und die weitere Ausführung abzulehnen sowie den Ausgleich der bis zum Zeitpunkt der Ablehnung entstandenen Kosten zu verlangen.
2.5. Die Aufrechnung, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist gegenüber Ansprüchen von DSS ausgeschlossen, es sei denn, dass die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt ist, unbestritten ist oder von DSS anerkannt wurde. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Vertragspartner nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
2.6. Bei Zahlungsverzug gemäß §286 BGB sind von dem betreffenden Zeitpunkt an Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu zahlen. Weitergehender Schadenersatz bleibt vorbehalten.

3. Preisanpassung
3.1 Alle von DSS in Preislisten, Angeboten etc. genannten Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
3.2 Ändern sich die Herstellungs- oder Bezugsbedingungen, die Lohnkosten oder sonstige Kosten, so kann DSS auch ohne vorherige Benachrichtigung einen der Marktlage entsprechenden Preisaufschlag verlangen, soweit die vereinbarten Lieferungen oder Leistungen später als vier Monate nach Vertragsabschluss zu erbringen sind.

4. Lieferung und Gefahrübergang
4.1. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand das Werk bis zu ihrem Ablauf verlassen hat oder die Erklärung der Lieferbereitschaft erfolgt ist. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb der Einflussmöglichkeit von DSS liegen, soweit diese Hindernisse auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Leistungsgegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei Zulieferern von DSS eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von DSS zu vertreten, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzugs entstehen. Beginn und Ende des Auftretens derartiger Hindernisse wird DSS schnellstmöglich mitteilen. Mit Übergabe der Ware an den Kunden geht die Gefahr auf den Vertragspartner über.
4.2. Änderungen des Lieferumfangs sind zulässig, soweit sie sich im Rahmen üblicher Qualitätstoleranzen halten oder sie für den Vertragspartner zumutbar sind.
4.3. Setzt der Vertragspartner DSS, nachdem diese eine fällige und einredefreie Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht hat, eine angemessene Nachfrist zur Leistung, so ist er, soweit er für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, nicht selbst allein oder überwiegend verantwortlich ist, nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; Schadensersatzansprüche wegen Verzögerung der Leistung sind ausgeschlossen. Als angemessen gilt eine Nachfrist von 2 Wochen. Von dem Haftungsausschluss ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn DSS die Pflichtverletzung zu vertreten hat, und sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder auf der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch DSS beruhen. Einer Pflichtverletzung durch DSS steht die einer seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen gleich.
4.4. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt ein- schließlich unvorhersehbarer Betriebsstörungen sowie aufgrund rechtmäßiger Arbeitskampfmaßnahmen und aller sonstigen Ereignisse, die DSS nicht zu vertreten hat, führen – auch wenn sie bei Lieferanten und Unterlieferanten von DSS eintreten – zu einer entsprechenden Verlängerung der Lieferzeit. Dauert die Liefer- und Leistungsverzögerung nach dieser Vorschrift länger als 6 Monate oder liegt als Folge der höheren Gewalt ein endgültiges Leistungshindernis vor, so sind beide Vertragsparteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Über zu erwartende Liefer- oder Leistungsverzögerungen wird DSS den Vertragspartner unverzüglich informieren. Etwaige Gegenleistungen des Vertragspartners wird DSS diesem bei Eintritt der vorbezeichneten Voraussetzungen erstatten. Schadensersatzansprüche des Vertragspartners bestehen in den in dieser Regelung bezeichneten Fällen nicht.

5. Eigentumsvorbehalt
5.1 Sofern Nutzungsrechte an Software endgültig und dauerhaft auf den Ver-ragspartner übertragen werden sollen, findet deren Übertragung erst nach vollständiger Bezahlung sämtlicher zum Zeitpunkt der Auslieferung der Software bestehender Forderungen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (Bedingungseintritt) statt; bei Bezahlung durch Wechsel oder Scheck gilt als Bedingungseintritt deren Einlösung. Bis zum Bedingungseintritt erhält der Vertragspartner von DSS ein zeitlich beschränktes Nutzungsrecht an der betreffenden Software eingeräumt. Als Auslieferung im Sinne des Satzes 1 gilt auch das Herunterladen der Software von einer DSS-Webseite durch den Vertragspartner.
5.2 Bei Geltendmachung des vorgenannten Vorbehalts erlischt das Recht des Vertragspartners zur Weiterverwendung der Software, es sei denn, DSS teilt dem Vertragspartner etwas Anderes mit. In diesem Fall muss der Vertragspartner sämtliche Kopien der Software von seinen Computern oder mobilen Endgeräten löschen.
5.3 Körperlich gelieferte Waren stehen bis zur vollständigen Zahlung der aus dem jeweiligen Auftrag resultierenden Zahlungsforderung unter Eigentumsvorbehalt. Der Lizenznehmer ist zur Wahrung der Integrität unter Eigentumsvorbehalt gelieferter Waren zu der gebotenen Sorgfalt verpflichtet. Die Verwahrung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren durch den Lizenznehmer erfolgt unentgeltlich.
5.4 Der Vertragspartner ist im Rahmen der Lizenzbestimmungen berechtigt, unter Vorbehalt gelieferte Software oder körperlich gelieferte Ware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs weiter zu veräußern. Bei der Weiterveräußerung muss der Vertragspartner den Dritten jeweils ausdrücklich und schriftlich auf die bestehenden Rechte der DSS hinweisen. Der Vertragspartner tritt sicherungshalber alle ihm künftig aus Weiterveräußerungen im Sinne dieses Absatzes entstehenden Forderungen einschließlich sämtlicher Nebenrechte aus diesen Weiterveräußerungen an die DSS ab. Auf Wunsch des Vertragspartners wird die DSS diese Sicherheiten freigeben, wenn und soweit ihr Wert den Wert aller zu sichernden Forderungen der DSS gegenüber dem Lizenznehmer um mehr als 30 Prozent übersteigt.
5.5 Im Falle einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigung der Rechte der DSS an der Software oder den körperlich gelieferten Waren im Sinne dieser Vorschrift muss der Vertragspartner unverzüglich auf die entgegenstehenden Rechte der DSS hinweisen. Außerdem ist er verpflichtet, die DSS unverzüglich telefonisch oder per Fax zu informieren sowie nachfolgend schriftlich über die Vorgänge zu unterrichten, die zu einer Beeinträchtigung der Rechte der DSS geführt haben oder führen können.

6. Gewährleistung und Haftung
6.1. Der Vertragspartner hat die Ware unverzüglich nach der Lieferung durch DSS, wenn dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, unverzüglich Anzeige zu machen. Dies gilt auch dann, wenn eine andere als die bedungene Ware oder eine andere als die bedungene Menge von Waren geliefert worden ist. Unterlässt der Vertragspartner die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich der Mangel erst später, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden.
6.2. Die Gewährleistungsfrist für Mängel beträgt 12 Monate für alle an den Vertragspartner gelieferten Produkte, sofern nicht der Mangel arglistig verschwiegen wurde oder Schäden betroffen sind aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder solche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder auf der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch DSS beruhen. Die Gewährleistungsfrist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden. Die Gewährleistungsfrist rechnet ab dem Zeitpunkt der Übergabe der Kaufsache. Soweit eine Übergabe der Kaufsache nicht erfolgt, tritt an ihre Stelle der Zeitpunkt des Gefahrübergangs.
6.3. Soweit ein von DSS zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, ist DSS nach Setzung einer angemessenen Frist durch den Vertragspartner nach Wahl von DSS zur Mängelbeseitigung oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache (Nacherfüllung) verpflichtet. Die Verpflichtung zur Nacherfüllung entfällt, wenn sie für DSS nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Im Fall der Mängelbeseitigung ist DSS verpflichtet, alle zum Zweck der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach Lieferung an einen anderen Ort als die gewerbliche Niederlassung des Vertragspartners verbracht worden ist. Das gilt nicht wenn das Verbringen dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache entspricht. Die Mängelbeseitigung erfolgt nach der Wahl von DSS im Herstellerwerk oder am Ort der gewerblichen Niederlassung des Vertragspartners. Falls der Vertragspartner verlangt, dass Gewährleistungsarbeiten an einem anderen von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, der außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung liegt, kann DSS diesem Verlangen entsprechen. Die hierdurch entstehenden Mehrkosten werden vom Vertragspartner erstattet. Bei Lieferung einer mangelfreien Sache zum Zwecke der Nacherfüllung hat der Vertragspartner DSS auf Verlangen die mangelhafte Sache zurückzugewähren. Sofern die Mängelbeseitigung / Ersatzlieferung auch im zweiten Versuch fehlgeschlagen ist oder sich für DSS als unzumutbar erwiesen hat und DSS sie aus diesem Grunde verweigert, ist der Vertragspartner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) nach § 441 Abs. 3 BGB zu verlangen. Der Rücktritt vom Vertrag ist für den Vertragspartner ausgeschlossen, soweit der Mangel der Ware nur unerheblich ist.
6.4. Ist ein aufgetretener Fehler auf Umstände zurückzuführen, die DSS nicht zu vertreten hat, sondern sie dem Risikobereich des Vertragspartners zuzurechnen sind, entfällt eine Gewährleistungspflicht. Dies gilt z.B. bei Störungen infolge Benutzung ungeeigneten Betriebsmaterials, Software,
Treibern, Viren etc. oder im Falle einer Nichtbeachtung der Installations- bzw. Nutzungsvoraussetzungen. Des Weiteren entfällt eine Gewährleistung, wenn der Vertragspartner Änderungen oder Eingriffe am Kaufgegenstand oder dessen Konfiguration vorgenommen hat, es sei denn, der Vertragspartner nach, dass der Eingriff für den Fehler nicht ursächlich war. Der Gewährleistungsanspruch erlischt auch bei fehlender oder unzureichender Wartung, es sei denn, dass der Mangel oder Fehler auch bei regelmäßiger angemessener Wartung aufgetreten wäre. Ein An- spruch auf Mängelbeseitigung ist ausgeschlossen, wenn der Fehler nicht reproduzierbar ist oder nicht anhand von maschinell erzeugten Ausdrucken aufgezeigt werden kann.
6.5. DSS haftet nicht für Schäden und Folgeschäden, die durch Fehlen einer aktuellen rücksicherungsfähigen Datensicherung bzw. durch unterlassene Datenkontrolle (für die Rücksicherung) entstehen, selbst wenn DSS eine Schuld oder Mitschuld an einem eingetretenen Datenverlust trifft. Im Fall einer Schuld oder Mitschuld ist DSS nur verpflichtet, einen vom Vertragspartner zur Verfügung gestellten rücksicherungsfähigen (lesbaren) Datenbestand wiederherzustellen. Die Kosten der Rücksicherung trägt DSS. Eventuell notwendig werdender Aufwand zur Nach- oder Neuerfassung von Daten, die auf Grund eines nicht aktuellen Rücksicherungsdatenbestands notwendig werden, geht zu Lasten des Vertragspartners
6.6. Ansprüche des Vertragspartners auf Schadensersatz und auf den Ersatz von Aufwendungen, die er im Vertrauen auf den Bestand des Vertragsverhältnisses gemacht hat, sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, soweit DSS die betreffende Pflichtverletzung zu vertreten hat, und sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder auf der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht („Kardinalpflicht“) beruhen. Ebenso sind Ansprüche auf entgangenen Gewinn und für Schäden ausgeschlossen, die nicht am Leistungsgegenstand selbst entstanden sind, und für sonstige Vermögensgegenstände des Vertragspartners. Bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Einer Pflichtverletzung durch DSS steht die einer ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen gleich. Verlangt der Vertragspartner Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so hat er DSS das bisher Geleistete zurückzugewähren.
6.7. Die Vorschriften der §§ 478, 479 BGB bleiben durch die Regelungen in den Nr. 6.1-6.6 in diesen AGB unberührt.

7. Erfüllungsort – Gerichtsstand – anwendbares Recht
7.1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz von DSS Erfüllungsort für beide Vertragsparteien und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung.
7.2. Der Geschäftssitz von DSS ist Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten; DSS ist jedoch berechtigt, den Vertragspartner auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Der vorbezeichnete Gerichtsstand gilt auch für Urkunden-, Scheck- und Wechselprozesse.
7.3. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Vertragspartner und DSS gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Berlin, 15.01.2019